2025-01-05 20:31:10
Nach Artikel 16 Absatz 1 GG ist der Verlust der Staatsangehörigkeit möglich auf Grundlage eines Gesetzes. Ein Beispiel wäre das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wo in Paragraf 17 der Verlust geregelt ist. [Link][Link] CURRENTLY_RATED_HELPFUL(41-1-4) Author
2025-01-06 07:35:01
NNN das ist Quatschjura. „Entzug“ und „Verlust“ der Staatsbürgerschaft sind rechtlich keine Synonyme. Die Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden. [Link] NEEDS_MORE_RATINGS(0-0-7) Author
2025-01-06 07:46:52
Es geht Merz um die DOPPELTE Staatsbürgerschaft. Diese kann entzogen werden, da eine zweite besteht und die Person NICHT STAATENLOS WIRD. Siehe ebenfalls Art. 16 (1) GG, zweiter Halbsatz. [Link] CURRENTLY_RATED_HELPFUL(17-0-0) Author